Aktuelles
Betreuungs-und Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Diese Betreuungsleistungen sind ein Angebot Ihrer Pflegekasse zusätzlich zu der grundpflegerischen Versorgung und der Hauswirtschaft.
Das heißt für Sie, dass Sie mit keinem Abzug beim Pflegegeld oder bei der Sachleistung rechnen müssen.
Sie können entscheiden, ob Sie im Rahmen der häuslichen Hilfe jeweils Grundpflege, Hauswirtschaft und/oder Betreuungsleistungen wählen und wie Sie die einzelnen Angebote miteinander kombinieren möchten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Entscheidungsfindung durch individuelle Beratung, denn seit dem 01.01.2015 sind viele Kombinatsmöglichkeiten gerade im Bereich der Betreuung möglich.
Bitte sprechen Sie uns hierzu direkt an!
Was sind eigentlich Betreuungs-und Entlastungsleistungen?
Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen Sie beim Erhalt von sozialen Kontakten und zur Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen unterstützen. Ebenso soll Hilfestellung bei der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sowie bedürfnisgerechte Beschäftigungsangebote Inhalt der Betreuungsleistung sein.
Darüber ist es nunmehr möglich bei Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten dienen unterstützend tätig zu werden. Dies kann z.B. sein:
- Spaziergänge, Begleitung zum Friedhof
- Ermöglichung des Besuchs bei Verwandten oder Bekannten
- Begleitung bei kulturellen oder anderen Veranstaltungen (Kino, Theater, Feste etc.),
- auch zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte (Kaffeehaus, Seniorentreffen etc.)
Weiterhin können wir als Pflegedienst bei der Gestaltung des häuslichen Alltags behilflich sein (z.B. bei Berufstätigkeit der privaten Pflegeperson). Hier können wir anbieten:
- Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
- Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
- Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nachtrhythmus
- Unterstützung bei Hobby und Spiel wie z.B.:Zeitung / Buch lesen,
Backen / Kochen (z.B. Waffeln backen),gemeinsames Essen (z.B. Kaffee trinken), Musik hören,Film & Fernsehen, Gymnastik und Sitztanz, malen, singen, Gehirntraining, Kartenspiel, Gegenstände und Materialien erfühlen, einfach nur über die „gute alte Zeit“ schnacken und vieles mehr….
Bei kognitiv eingeschränkten pflegebedürftigen Menschen (z.B. erkrankt an einer Form von Demenz) spielt „Gedächtnistraining“ eine große Rolle.
Folgende Aktivitäten können hier von Bedeutung sein:
Erinnerungskoffer – Symbolkorb
Erzählen (z.B. Beruf, technische Errungenschaften, Kriegserlebnisse,
Nachkriegszeit etc.)
Tagesereignisse besprechen
Spiel- und Unterhaltungsfilme aus vergangener Zeit
Alte Schlager hören und mitsingen
Bewegungslieder
Fotokiste
10-Minuten-Aktivierung
Aber auch Hilfen bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht können wir Ihnen anbieten. Dies kann z.B. sein:
- Anwesenheit der Betreuungsperson
- Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung
- Bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben (z.B. die Hand halten oder einfach da sein wenn der pflegende Angehörige Besorgungen etc. zu erledigen hat)
Keine Leistungen der häuslichen Betreuung sind Fahrdienste!
Was kostet diese Leistung?
Für das Leistungsangebot häusliche Betreuung haben wir mit den Pflegekassen einen Preis bei einer 15-minütigen Zeittaktung vereinbart. Sprechen Sie uns hierzu direkt an.
Was passiert wenn diese Leistungen nicht durch Sie beansprucht werden?
Betreuungsleistungen die nicht sofort ab dem Bewilligungsmonat durch Sie abgerufen werden, können auch über einen gewissen Zeitraum „angespart“ werden.
Entweder für einen speziellen Zeitraum im Verlaufe des Jahres oder weil Sie und Ihr Angehöriger noch nicht bereit sind diese Leistung für sich zu beanspruchen.
Leistungen die im laufenden Kalenderjahr nicht abgerufen werden sind ins Folgejahr übertragbar.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an
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Hospiz- und Palliativgesetz passiert den Bundesrat
Der Bundesrat hat am 27.11.2015 das Hospiz- und Palliativgesetz gebilligt. Dieses setze Anreize zur Entwicklung einer Palliativkultur in der stationären Versorgung in Pflegeheimen und Krankenhäusern und verbessere die Finanzierung der ambulanten Hospizdienste und stationären Hospize, so die Länderkammer.
Entschließung zum Gesetz zur Verbesserung der Hospiz-und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz-und Palliativgesetz -HPG)
1.Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. November 2015 zu der Hospiz-und Palliativ-versorgung in Deutschland wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundes-rates vom 12. Juni 2015, vgl. BR-Drucksache 195/15 (Beschluss), unberücksichtigt lässt. Das von der Bundesregierung eingebrachte und nun im Wesentlichen unveränderte Gesetz berücksichtigt bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Deutschland den Bereich der pflegerischen Versorgung nicht in ausreichendem Umfang. Die Länder hatten in ihrer um-fassenden Stellungnahme Lösungsvorschläge zu einer bedarfsgerechten Berücksichtigung des palliativen und hospizlichen Leistungsangebotes in voll-stationären pflegerischen Einrichtungen und deren Gegenfinanzierung unterbreitet, die nun nicht zum Tragen kommen.
2. Das Gesetz berücksichtigt nicht, dass eine Ergänzung des Leistungskatalogs des §28SGB XI und der Rahmenverträge nach § 75 SGB XI um Maßnahmen der Sterbebegleitung über eine reine gesetzgeberische Klarstellung hinausgeht. Mit dem Ziel, die Bedürfnisse sterbender Menschen nach einer umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung und Begleitung, die der individuellen Lebenssituation und dem hospizlich-palliativen Versorgungsbedarf Rechnung trägt, bei der Erbringung von Pflegeleistungen zu berücksichtigen (vgl. Begründung zu §28 SGB XI), ist eine erhöhte Leistungs-erwartung verbunden.
3. Da eine ergänzte Leistungserwartung die Frage von Mehrkosten und ihrer Gegenfinanzierung aufwirft, fordert der Bundesrat, hierzu eine Regelung zu treffen. Eine weitere finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und der Träger der Sozialhilfe gilt es hierbei vor dem Hintergrund des bestehenden Teilleistungssystems der Pflegeversicherung zu vermeiden.
4. In diesem Zusammenhang ist auch die Finanzierung der besonderen medizinischen Behandlungspflege für Patientinnen und Patienten in der letzten Lebensphase in Pflegeheimen zu überprüfen.
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah die vom Bundesrat eingeforderten Verbesserungen in der hospizlichen und palliativen Versorgung im Bereich der pflegerischen Versorgung durch entsprechende weitere Initiativen umzusetzen.
Link zum Gesetzentwurf
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Quellen:
beck-aktuell.NACHRICHTEN | Hospiz- und Palliativgesetz passiert den Bundesrat
http://www.bmg.bund.de
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0501-0600/519-15%28B%29.pdf?__blob=publicationFile&v=1
DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG II)
Am 13. November 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in 2. und 3. Lesung vom Bundestag verabschiedet worden.
Mit dem verabschiedeten Gesetz werden zentrale Bereiche des Pflegeversicherungsgesetzes neu geregelt:
• ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff zusammen mit einem neuen Begutachtungsverfahren(fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen),
• die Selbstverwaltungsgremien und die zukünftigen Qualitätsregelungen.
UMSTELLUNG AUF PFLEGEGRADE
Das PSG II wird den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren zum 1. Januar 2017 einführen.
Ab dann gibt es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.
Entscheidend für die Einstufung in die Pflegegrade ist nicht der individuelle Bedarf, sondern der Grad der Selbstständigkeit, der im Zuge der Begutachtung in sechs Bereichen erhoben wird:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen
- psychische Problemlagen
- Selbstversorgung Umgang mit Krankheit
- Gestaltung des Alltagslebens
Außerhäusliche Aktivitäten und die Hauswirtschaft werden nicht gesondert bei der Feststellung des Pflegegrades berücksichtigt. Sie werden aber im Rahmen der Module Mobilität und Selbstversorgung erfasst und bleiben als Leistung bestehen.
Eingruppierung in den Pflegegrad bilden mit 50 % weiterhin die grundpflegerischen Verrichtungen. Daneben werden auch die kognitiven Beeinträchtigungen, z. B. bei dementiellen Erkrankungen, erhoben. Eine gesonderte Prüfung der eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI findet nicht mehr statt.
BEGUTACHTUNGSSCHEMA
Ab 2017 existiert nur noch ein Begutachtungsverfahren, die Sonderregelungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (heute § 45 a SGB XI} entfallen und werden in ein gemeinsames Begutachtungssystem überführt.
Alle bis Ende 2016 eingestuften Pflegebedürftigen werden in die neuen Pflegegrade übergeleitet und bekommen spätestens bis zum Jahresende 2016 von ihrer Pflegekasse automatisch einen Bescheid. Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz kommen aus der jeweiligen Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad, einfacher Stufensprung (von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2 usw.). Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz vollziehen einen doppelten Stufensprung (von Pflegestufe 1 in Pflege grad 3 usw.).
BESTANDSSCHUTZ
Für alle Pflegebedürftigen ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Voraussetzung ist die Einstufung bis zum 31.12.2016.
Die Pflegebedürftigen erhalten damit mindestens die gleichen Leistungen aus der Pflegeversicherung wie bisher. Dies ist für die heutigen Leistungsempfänger beruhigend – weniger Leistungen sind ausgeschlossen, höhere hingegen nicht. Für die späteren Leistungsempfänger besteht dieser Schutz jedoch nicht.
PFLEGESACHLEISTUNGEN
Die im Rahmen der Überleitung entstehenden Leistungsansprüche liegen im ambulanten und im teilstationären Bereich teils deutlich (bis zu 88 %) über den gegenwärtigen Leistungen für die Pflegebedürftigen.
PFLEGEGELD
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe künftig ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt monatlich:
Pflegegrad Betrag in Euro
ENTLASTUNGSBETRAG STATT BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI (bisher: bis zu 104 Euro bzw. 208 Euro) wer den umgewandelt in einen sog. Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Betrag kann wie bisher für die Leistungen der Kurzzeit-, der Tagespflege und für anerkannte niedrigschwellige Leistungen (§ 45c SGB XI bisherige Fassung) verwendet werden. Die Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsanspruchs in Erstattungsleistungen, erbracht von sonstigen nicht zugelassenen Leistungserbringern, bleibt unverändert bestehen.
ALLTAGSUNTERSTÜTZUNG
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sollen dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu versorgen, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und dazu beizutragen, dass sie ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen können. Für die Angebote wird eine Anerkennung nach Landesrechts benötigt.
In Betracht kommen Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfe rinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familien entlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN IN AMBULANT BETREUTEN WOHNGRUPPEN
Die Regelungen für die zusätzlichen Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (neu: 214 Euro gem. § 38a SGB XI) werden verschärft: Durch Anpassungen im Wortlaut wird noch deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht, dass Pflegebedürftige in Wohngruppen (WG) den Betrag nach § 38a SGB XI nur bekommen, wenn das zugrundeliegende Gesamtkonzept der WG nicht Leistungen entspricht, die insgesamt weitestgehend dem Umfang vollstationärer Pflege entsprechen.
Die im Gesetzesentwurf enthaltene, teils den Landesheimgesetzen wiedersprechende Formulierung der „anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngruppen“ wurde gestrichen.
Außerdem können Leistungen der Tagespflege nur noch in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38a SGB XI in Anspruch genommen werden, wenn der MDK den Zusatznutzen von Tagespflegeleistungen festgestellt hat.
Bis zum 31.12.2016 gilt aber auch für die Leistungen nach § 38a SGB XI der Besitzstandsschutz gemäß § 141 SGB XI. Die Neuregelungen zur Inanspruchnahme der zusätzlichen Tagespflege von Wohngruppenbewohnern gelten damit nur bei neuen Leistungsempfängern.
Quelle: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.